Die Förderung des Landes, der Kommunen und der Arbeitsverwaltung erfolgt im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der jährlichen Haushaltsplanung. Die Komplementärfinanzierung aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung wird jährlich nach den §§ 45c Abs.1 Nr. 2 und 45 d SGB XI bereitgestellt.
Bisher haben alle genehmigungsfähigen Erst- und Folgeanträge eine Förderung erhalten. Es besteht kein Anspruch auf Folgeförderung.
Nein. Um die Förderung zu erhalten, müssen Sie keine Eigenmittel einsetzen.
Nein. Eine Doppelförderung ist nicht gestattet.
Geben Sie die Fördergelder im Antragsjahr nicht aus, müssen Sie diese Tatsache im Verwendungsnachweis angeben. Die Summe, die Sie nicht verbraucht haben, wird zurückgefordert. Für die Rückforderung erhalten Sie eine schriftliche Aufforderung mit allen Angaben, wie Sie das Geld zurückzahlen müssen. Fördergelder können nicht in die Rücklagen Ihrer Organisation überführt oder im nächsten Jahr verwendet werden.
Sie müssen die Daten erheben und dokumentieren, die für den Verwendungsnachweis notwendig sind. Das beinhaltet gewisse Zahlen und Angaben. Bitte beachten Sie den geltenden Datenschutz und die Informationspflicht. Ausführliche Informationen erhalten Sie dazu von der Stiftung Datenschutz.
Den Verwendungsnachweis reichen Sie bis zum 30.06.20xx des Jahres nach dem beantragten Förderjahr ein.
Sie erhalten mit dem Bescheid der Förderung die Aufforderung zum Verwendungsnachweis. Das Formular erhalten sie hier im Download-Bereich. Link!
Sie erhalten mit dem Bescheid der Förderung die Aufforderung zum Verwendungsnachweis. Das Formular finden Sie hier im Download-Bereich.