Suche
Close this search box.

Anspruchsgrundlage

Mit dem Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes am 1. Juli 2008 sowie des Pflegestärkungsgesetzes II im Jahr 2016 wurde die Grundlage für den Anspruch gemäß § 45 c Abs. 1 Nr. 2 SGB XI geschaffen. Diese Regelung fördert den Auf- und Ausbau des Ehrenamtes in der Pflege. Darüber hinaus beschreibt § 45 d SGB XI die Anspruchsgrundlage für die Unterstützung der Selbsthilfe in der Pflege.

Die Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) von 2017 sowie die Verwaltungsvorschrift für ambulante Hilfen (VwV ambl. Hilfen) von 2019 legen die Rahmenbedingungen für das Förderverfahren nach § 45 c Abs. 1 Nr. 2 SGB XI und § 45 d SGB XI in Baden-Württemberg fest.