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Der Weg des Antrages

Das Sozialgesetzbuch XI ist ein Bundesgesetz. Die Bundesländer müssen zur Umsetzung des Gesetzes eine Landesverordnung erstellen. Die Unterstützungsangebote-Verordnung – UstA-VO vom 17. Januar 2017 regelt die Umsetzung in Baden-Württemberg. Der Koordinierungsausschuss (KOA) der UstA-VO regelt die Geschäfte. Die Geschäftsführung hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg inne.

Im KOA sind Mitglieder des Sozialministeriums, kommunale Landesverbände, Arbeitsverwaltung, Landesverbände der sozialen und privaten Pflegeversicherung. Die Liga der freien Wohlfahrtsverbände, die Verbände der privaten Pflegeeinrichtungen und die Verbände der von Pflegebedürftigkeit Betroffenen sind beratend tätig. Zudem sind die UstA-VO-Beratungsstelle und die Agentur Pflege engagiert beteiligt.

Der Koordinierungsausschuss Usta-VO führt die unterschiedlichen Förderungen – einerseits des Landes, der Kommunen und der Arbeitsverwaltung und andererseits der sozialen und privaten Pflegeversicherung – zusammen und strafft damit den Prüfungs- und Verwaltungsaufwand. Im Rahmen der Sitzungen wird das Einvernehmen über die Förderung zwischen Kommunen, Land, ggf. Arbeitsverwaltung sowie sozialer und privater Pflegeversicherung hergestellt. Die gemeinsame zuständige Stelle der sozialen und privaten Pflegeversicherung veranlasst die Auszahlung des Zuschusses aus den Mitteln der sozialen Pflegeversicherung durch das Bundesamt für soziale Sicherung in Bonn. Die Landesförderung wird von der L-Bank ausgezahlt.

Turnusmäßig im März, Juni, September und Oktober. Die aktuellen Sitzungstermine finden Sie hier.

Kommunen, Land und Arbeitsverwaltung entscheiden jeweils eigenverantwortlich über ihre Förderung. Darauf aufbauend wird im Koordinierungsausschuss UstA-VO das Einvernehmen über die Gesamtförderung einschließlich des Zuschusses der gesetzlichen Pflegeversicherung hergestellt.

Land und Pflegeversicherung zahlen jeweils getrennt ihre Förderung aus. Der Zuschuss des Landes wird von der L-Bank ausbezahlt. Der Zuschuss der sozialen und privaten Pflegeversicherung wird vom Bundesamt für soziale Sicherung überwiesen.

Mittel, die in einem Land im jeweiligen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden, können in das Folgejahr übertragen werden.

Das Land entscheidet jährlich entsprechend der Leistungsfähigkeit und nach Maßgabe der Haushaltsplanung über das Fördervolumen.