Die Angebote bzw. Ihr Handeln sollte darauf abzielen, die Menschen in ihrem Sozialraum zu unterstützen, um möglichst lang zu Hause bleiben zu können. Die Betreuung, Begleitung und Hilfe dient der Verbesserung der Lebensqualität, der Pflegeprävention, der Bewältigung von Pflegebedürftigkeit, der Gesundheitskompetenz und der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Das Angebot sollte Menschen ansprechen, die zu Hause leben und Hilfe, Unterstützung, Begleitung oder Betreuung benötigen. Die Hilfsbedürftigkeit kann physische, psychische oder seelische Gründe haben. Ebenso Angebote zur Entlastung von pflegenden An- und Zugehörigen.
Das Gesetz legt keine Mindestgröße fest. Eine Initiative muss in der Lage sein, eine regelmäßige und verlässliche Unterstützung zu gewährleisten. Zur Orientierung kann eine Regelung im Vereinsrecht nach § 56 BGB herangezogen werden, die eine Mindestzahl von sieben Mitgliedern vorschreibt. Die Gruppe der ehrenamtlich Engagierten in Ihrer Initiative sollte aus mindestens 7 Personen bestehen. Begründete Abweichungen werden im Koordinierungsausschuss der UstA-VO beraten.
Nein. Die Nutzer*innen der Angebote müssen nicht unbedingt einen Pflegegrad besitzen. Im SGB XI wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit durch einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung definiert. Die Zielgruppe muss einen Hilfe-, Betreuungs- oder Unterstützungsbedarf in diesem Bereich haben. Der Hilfebedarf muss aber nicht das Ausmaß eines Pflegegrades haben. Der Bereich Ihres Angebotes wird im Vor- und Umfeld von Pflege beschrieben.
Nein. Initiativen werden gefördert, wenn sie ihre Arbeit aufnehmen und ein Konzept vorlegen, welches die Voraussetzungen des § 45 c Abs. 1 Nr. 2 SGB XI oder des § 45 d SGB XI erfüllt. Eine spezielle Aufbauförderung ist nicht vorgesehen.
Ja. Bestehende Initiativen sind förderfähig, wenn sie die Voraussetzungen des § 45 c Abs. 1 Nr. 2 SGB XI oder des § 45 d SGB XI erfüllen.
Nein. Eine Förderung von Einzelpersonen ist ausgeschlossen.
Nein. Angebote für Bewohner*innen von stationären Einrichtungen werden nicht gefördert.
Nein. Für die Förderung ist eine Anerkennung nach § 45 a SGB XI nicht erforderlich.
Das Angebot einer bürgerschaftlichen Initiative im Vor- und Umfeld von Pflege muss
- auf Dauer ausgerichtet sein und regelmäßig stattfinden
- eine Fachkraft als eine*n Koordinator*in/Ansprechpartner*in für Fragestellungen und zur Anleitung und Begleitung der bürgerschaftlich Tätigen vorhalten
- Bürgerschaftlich Engagierte einsetzen (Ausnahme: begleitete Selbsthilfegruppen)